Erscheinungsdatum: 29.01.2025

KLEINUNTERNEHMERREGELUNG – NEU AB 1.1.2025

KLEINUNTERNEHMERREGELUNG – NEU AB 1.1.2025

Kleinunternehmerregelung in Österreich

Für wen gilt die Regelung?

Für Unternehmer:innen, die ihr Unternehmen in Österreich betreiben. Der Unternehmenssitz muss innerhalb der EU liegen.

Neue Umsatzgrenze ab 1.1.2025

Die neue Kleinunternehmergrenze beträgt 55.000 Euro brutto (Gesamtumsatz).

In die Berechnung des Umsatzes fallen:

  • Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Unternehmer:innen im Inland gegen Entgelt erbringen, 
  • der Eigenverbrauch im Inland.

 Ausnahmen:

  • Der Verkauf von Gold,
  • Umsätze aus unecht umsatzsteuerbefreiten Tätigkeiten (z. B. von Ärzt:innen, Versicherungsmakler:innen).

 Wichtig:

  • Die Umsätze in anderen Staaten haben keine Auswirkung auf den Kleinunternehmerstatus in Österreich.

Was passiert bei Überschreiten der Grenze?

Ab dem 1.1.2025 gilt eine Toleranzgrenze von 10 %:

  • Überschreitung bis maximal 10 %: Die Kleinunternehmerregelung kann bis zum Jahresende angewendet werden.

  • Überschreitung um mehr als 10 %:

    Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung werden die Umsätze umsatzsteuerpflichtig (inkl. des Umsatzes, der die Grenze überschritten hat).

    Die Umsätze vor der Überschreitung bleiben steuerfrei.

  • Wird die Umsatzgrenze (auch im Vorjahr) überschritten, kann die Regelung im Folgejahr nicht mehr angewandt werden.

_________________________________________________________________________________________________________________________

Rechnungsstellung als Kleinunternehmer:in

  • Keine Umsatzsteuer (USt) darf auf den Einnahmen ausgewiesen werden.
  • Es ist jedoch ein Hinweis (z. B. „Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG“) auf der Rechnung erforderlich.
  • Wird Umsatzsteuer fälschlich verrechnet, muss diese an das Finanzamt abgeführt werden.

_________________________________________________________________________________________________________________________

Vorsteuerabzug bei Ausgaben

Kleinunternehmer:innen können keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Option zur Regelbesteuerung

  • Kleinunternehmer:innen können freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren.
  • Dadurch können sie Umsatzsteuer auf Rechnungen ausweisen und Vorsteuer abziehen.
  • Die Entscheidung ist für 5 Jahre bindend.

_________________________________________________________________________________________________________________________

Kleinunternehmer:innen in anderen EU-Mitgliedstaaten

Ab dem 1.1.2025 können österreichische Unternehmer:innen auch in anderen EU-Mitgliedstaaten als Kleinunternehmer:innen gelten.

Voraussetzungen:

  • Der EU-weite Jahresumsatz (laufendes und vorangegangenes Jahr) darf 100.000 Euro nicht überschreiten.
  • Registrierung über FinanzOnline auf einem speziellen Portal für die Kleinunternehmerbefreiung in anderen EU-Mitgliedstaaten.
  • Antragstellung („Vorabmitteilung“), in welchem Mitgliedstaat die Kleinunternehmerregelung angewendet werden soll.

Wichtig:

  • Die jeweiligen nationalen Umsatzgrenzen der Mitgliedstaaten dürfen nicht überschritten werden.

Ablauf der Registrierung:

  1. Nach Antragstellung erfolgt eine Rückbestätigung der ausgewählten Mitgliedstaaten.
  2. Innerhalb von 35 Werktagen stellt das österreichische Finanzamt eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer aus (mit Suffix „¬EX“).
  3. Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsätze in den angegebenen EU-Mitgliedstaaten steuerbefreit – solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden.

Meldepflicht:

  • Quartalsweise Meldung der Umsätze über FinanzOnline (für alle EU-Staaten inkl. Österreich).
  • Frist: Innerhalb 1es Monats nach Ablauf des jeweiligen Vierteljahres.

Was passiert bei Überschreiten der Grenzen?

  1. Überschreitung der nationalen Kleinunternehmergrenze eines Mitgliedstaats:

    Die Steuerpflicht tritt für die Umsätze in diesem Mitgliedstaat ein.

  2. Überschreitung des EU-weiten Umsatzschwellenwerts von 100.000 Euro:

Die Steuerbefreiung gilt nicht mehr.

Unternehmer:innen müssen das Überschreiten sowie die Umsätze seit Beginn des letzten Quartals innerhalb von 15 Werktagen melden.

Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung wird die EU-weite Steuerbefreiung unwirksam.

Keine Toleranzregelung: Die Schwelle von 100.000 Euro gilt strikt.

Freundliche Grüße,
Christine Hapala & Thomas Hapala

Wir bemühen uns um sorgfältige Datenzusammenstellung können jedoch keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.